Verein oder nicht Verein, das ist die Frage

22.12.2022

In der aktuellen Ausgabe 4/2022 der MOBA Verbandszeitschrift “FORUM” wurde folgende Artikel abgedruckt. Da dieses für alle Gruppierungen – auch außerhalb des MOBA gilt – hier der Text zum Nachlesen:

 

Was die Rechtsform der Modellbahnvereinigung für Folgen haben kann

 

Im Modellbahnverband in Deutschland e.V. sind verschiedene Gruppierungen vertreten: eingetragene und nicht eingetragene Vereine, aber auch Arbeitsgemeinschaften, Interessengemeinschaften, Gruppen, Teams oder Freundeskreise.

Viele dieser Vereinigungen kennen nicht die rechtlichen Folgen ihrer Organisationsform. Hier ist so manche Stolperfalle versteckt. Eines ist aber sicher: jede dieser Organisationsformen findet sich in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wieder.

Die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten Regelungen (beschränkt auf unsere Betrachtungen) über den nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) und hier zwischen dem rechtsfähigen Verein und dem nicht rechtsfähigen (§ 54 BGB) Verein.

Ein eingetragener Verein ist ein nicht-wirtschaftlicher Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.

Der eingetragene Verein wird üblicherweise e. V. abgekürzt. Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind vollrechtsfähig; das heißt, sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

Der nicht eingetragene Verein ist die Urform des Vereins, da er nicht in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Er ist auch ein nicht-wirtschaftlicher Verein. Ein nicht eingetragener Verein ist leichter zu gründen. Dafür spricht auch, dass man sich die Gerichtskosten der Eintragung spart.

Was aber häufig nicht bekannt ist: gegen diese Variante spricht meistens die volle Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen.

Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften grundsätzlich nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen.

Etwas anderes gilt für unerlaubte Handlungen, die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich als Gesamtschuldner nach § 840 BGB.

In nicht eingetragenen Vereinen dagegen haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich. § 54 BGB bestimmt hierzu: „Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“

Alle nicht als Verein organisierte Vereinigungen sind eine sogenannte BGB-Gesellschaft. BGB-Gesellschaften sind auch Lotto-Tipp-Gemeinschaften, Stammtische oder Fahrgemeinschaften. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Gesellschaft, die aus mindestens zwei Personen besteht. Rechte und Pflichten einer GbR richten sich nach den §§ 705 ff. BGB. Kernelement einer GbR ist die Erreichung oder Förderung eines gemeinsamen Zwecks.

Da die BGB-Gesellschaft eine Personengesellschaft ist, haften alle Gesellschafter persönlich mit ihrem eigenen Vermögen. Wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer anderen Person, also beispielsweise einen Dienstleistungsvertrag schließt, dann hat der Vertragspartner gegen jeden der Gesellschafter im Außenverhältnis einen Anspruch.

Das BGB sieht für BGB-Gesellschaften keinerlei gesetzliche Haftungsbeschränkung vor.

Vertreten wird die BGB-Gesellschaft stets gemeinschaftlich, d. h. alle Gesellschafter treten als Repräsentant für die BGB-Gesellschaft auf. Bestimmte Funktionen oder Befugnisse können in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Um im Außenverhältnis aktiv zu werden, also zum Beispiel um Verträge abzuschließen, bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter.

Für jede Gruppierung stellt sich die Frage: Bin ich Verein oder BGB-Gesellschaft?

Der Name der Vereinigung spielt dabei keine Rolle.

Für die eingetragenen Vereine ist die Antwort klar.

Gelten folgende Kriterien:

  • gehören der Vereinigung mehrere Personen unter einem (Vereins-)Namen angehören,
  • verfolgt die Vereinigung einen gemeinschaftlichen ideellen Zweck,
  • hat die Vereinigung einen Vorstand und
  • besteht die Vereinigung unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder und ist damit körperschaftlich organisiert („Satzung“)?

Dann handelt es sich um einen nicht eingetragenen Verein. Anderenfalls “nur“ um eine BGB-Gesellschaft.

Je stärker eine Vereinigung nach außen agiert, d. h. Rechtsgeschäfte mit Dritten eingeht, so größer ist die Gefahr, hierbei in Regress genommen zu werden. Rechtsgeschäfte können Miet- oder Kaufverträge sein, aber auch Absprachen mit anderen Vereinen im Kontext von Ausstellungen, wenn diese Absprachen Vertragscharakter haben. Wird bei einer solchen Ausstellung Eintritt erhoben, kommt es mit jedem einzelnen Besucher zu einem Vertrag.

Diese Haftungsgefahr kann durch die richtige Wahl der Rechtsform reduziert werden. Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft ist daher die „schlechteste“ Wahl. Die des eingetragenen Vereins die sicherste, aber auch die kostenintensivste.

Alle nicht eingetragenen Vereine sollten daher überlegen, ob hier eine Veränderung angezeigt ist.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Im konkreten Einzelfall steht den Mitgliedern des MOBA die Rechtsberatung unseres Versicherungspartners LVM im Mitgliederbereich zur Seite.