Text der Satzung als Download.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt als eingetragener Verein den Namen “Modellbahnverband in Deutschland e.V.”, abgekürzt: MOBA.
(2) Der MOBA ist im Vereinsregister beim Amtsgericht seines Sitzes eingetragen. Sitz und Gerichtsstand sind Neuss.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verband führt folgendes Emblem:

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(5) Der Name des Verbandes – auch die Abkürzung und kennzeichnenden Teile des Namens – sowie das Emblem dürfen von Mitgliedern weder mittelbar noch unmittelbar für gewerbliche und kommerzielle Zwecke gebraucht werden. Jede über die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zum MOBA hinausgehende Verwendung des Namens und des Emblems bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
(6) Die Verbandsfarben sind: rot – weiß – grau.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des MOBA ist es, das Interesse und die Beschäftigung mit dem Modellbahnwesen als sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu fördern und zu verbreiten. Darüber hinaus soll auch das Verständnis für die Eisenbahn als großes Vorbild der Modellbahn gefördert werden, insbesondere für die Jugend.
(2) Hierzu strebt der MOBA den Zusammenschluss von Modellbahnvereinen und Einzelpersonen sowie Herstellerfirmen als Dachverband an.
(3) Der Modellbahngedanke soll weiten Kreisen der Bevölkerung zugänglich gemacht werden.
(4) Der MOBA erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet und nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.
(5) Der MOBA ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(6) Der MOBA versteht sich als Verbindung und Mittler zwischen den einzelnen Mitgliedern, außerdem nimmt er die Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zu gleichgesinnten Vereinigungen wahr.
(7) Die Finanzierung des MOBA erfolgt durch Beiträge, Spenden und zu kostendeckenden Zwecken, wie z. B. Organisation von Modellbahnausstellungen, Anzeigen im FORUM, Verkauf von Eisenbahn-Souvenirs etc.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen auf Nachweis erstattet. Reisekosten der Vorstandsmitglieder oder anderer Verbandsangehöriger im Auftrag des Vorstandes werden gemäß Vorstandsbeschluss, maximal jedoch entsprechend der jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes, erstattet.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
– ordentliche Mitglieder,
– fördernde Mitglieder,
– Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können sein:
– Vereine
(eingetragene und nicht eingetragene Gruppierungen von Modellbahnern und Eisenbahnfreunden),
– Einzel- oder Familienmitglieder
(natürliche, nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; im Familienverbund auch Personen unter 18 Jahren).
(3) Fördernde Mitglieder können sein:
Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die die Ziele des MOBA durch ihre Mitgliedschaft unterstützen.
(4) Ehrenmitglieder können sein:
Mitglieder und Personen der Öffentlichkeit, denen durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste bei der Unterstützung des Verbandszwecks verliehen wurde. Durch den Beschluss ruht die sonstige Mitgliedschaft des Mitglieds.
(5) Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmebewerber hat einen schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Bewerber erhält eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung.
(6) Pflichten der Mitglieder
Die Aufnahmebewerber sind verpflichtet, folgende Daten mit der Anmeldung zu übermitteln:
– Name des Vereins, des Fördermitglieds, des Einzelmitglieds oder der Familie
– Vertreter des Vereins / des Fördermitglieds
– Postanschrift des Vertreters
– e-Mailadresse des Vereins / des Fördermitglieds
– bei Einzugsermächtigung: Bankdaten des Vereins / des Fördermitglieds
Die Mitglieder sind verpflichtet, folgende Daten der Vereinsmitglieder/ der Familienmitglieder innerhalb vier Wochen nach Aufnahme in den Verband mitzuteilen:
– Name und Vorname
– Geburtsdatum
– Postanschrift
– Telefon Festnetz und/oder mobil
– e-Mailadresse
– bei Vorstandsmitgliedern Funktion im Verein
– Eintritts-/Austrittsdatum
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Pflichtdaten, insbesondere Ein- und Austritte mitzuteilen und, soweit es sich um Vereine handelt, entsprechend den Regelungen des § 2 der Beitragsordnung zum Stichtag die Korrektheit der gemeldeten Daten zu bestätigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
– Mit dem Tode eines Mitgliedes, bei Vereinen mit Auflösung des Vereines, bei Personenvereinigungen und juristischen Personen mit Liquidation derselben.
– Durch Austritt.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden; empfangsberechtigt ist ausschließlich der geschäftsführende Vorstand.
– Durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann aus dem MOBA ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich dem Ansehen des MOBA in der Öffentlichkeit schadet, ebenso bei sonstigem verbandsschädigendem Verhalten, groben Satzungsverstößen oder beharrlicher Nichterfüllung der Mitgliederpflichten. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zugestellt werden muss, ist die Berufung durch die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
– Durch Entzug der Ehrenmitgliedschaft, soweit keine sonstige Mitgliedschaft besteht.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Verbandszweck durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche gegen den MOBA.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des MOBA teilzunehmen und Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des MOBA zu beziehen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verbandszweck zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen des MOBA gefährden könnten. Sie haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden und den Anordnungen der Verbandsorgane Folge zu leisten.
(3) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu leisten.
(4) Wird die Zahlung nicht bis zu dem dort genannten Fälligkeitszeitpunkt geleistet, ruhen die Mitgliedschaftsrechte für die Dauer des Verzuges. Leistungen des MOBA gegenüber den säumigen Mitgliedern werden bis zur vollständigen Zahlung eingestellt.
(5) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Die Stundung oder der Erlass von Beiträgen ist spätestens vier Wochen vor Fälligkeit unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu beantragen, der innerhalb vier Wochen über den Stundungs- oder Erlassantrag entscheidet.

§ 6 Organe des MOBA
Die Organe des MOBA sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

§ 7 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb des Geschäftsjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
– Wenn es der geschäftsführende Vorstand beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Verbandes erfordert und besonders dringliche Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Verbandsorgan erforderlich sind.
– Wenn die Einberufung von einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens einem Drittel der Gesamtstimmenzahl entspricht, unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung.
– Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene ordentliche und / oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
– Festsetzung der Beitragsordnung.
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Verbandszwecks sowie über die Auflösung des MOBA.
– Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
– Als Berufungsinstanz zur Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes.
(2) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisung erteilen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Einberufungsorgan ist der geschäftsführende Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest.
Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der vollständigen Tagesordnung. Das Schreiben ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung an die letztbekannte Anschrift/Mailadresse eines Mitgliedes zu richten. Es gilt mit dem auf die Absendung (Poststempel/Mailsendeliste) folgenden Werktags als zugegangen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Gründe für den Antrag sind mitzuteilen. Die Ergänzung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung
(1) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Betrifft die Beratung und / oder Abstimmung eine Angelegenheit des Versammlungsleiters, ist ein anderer Leiter zu wählen (z. B. bei der Wahl des Vorsitzenden).
(2) Die Versammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(3) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem letzten Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut schriftlich niederzulegen. Im Übrigen soll das Protokoll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Person des Versammlungsleiters,
– die Person des Protokollführers,
– die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
– die Tagesordnung,
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(7) Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben je eine Stimme; Familienmitglieder als Familie eine Stimme.
(8) Mitgliedsvereine werden durch Vereinsmitglieder vertreten. Jeder Mitgliedsverein hat fünf Stimmen.

§ 11 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand,
– den Beauftragten für spezielle Aufgaben,
– den Regionalbeauftragten.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Einzel-, Familienmitglied oder Mitglied bei einem Mitgliedsverein sein müssen.
(3) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:
– der Vorsitzende,
– der stellvertretende Vorsitzende,
– der Kassierer,
– der Schriftführer.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann eine erforderliche Anzahl von Beauftragten für spezielle Aufgaben sowie Regionalbeauftragte bestimmen. Alle Beauftragten haben in den Vorstandssitzungen beratende Stimme.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(6) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Wiederwahl ist zulässig.
(9) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so ist der restliche geschäftsführende Vorstand berechtigt, die Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu vergeben.
(10) Die vorzeitige Abwahl eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, ggf. im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nach den o.a. Regelungen einberufen werden muss.
(11) Beauftragte unterliegen keiner festgelegten Amtsdauer. Ihre Amtszeit endet:
– wenn die Voraussetzungen für die Beauftragung nicht mehr gegeben sind,
– durch Abberufung,
– auf eigenen Wunsch.

§ 12 Vertretungsvorstand
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist Vorstand gem. § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband grundsätzlich zu zweit.
Durch Vorstandsbeschluss kann ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstandes im Einzelfall oder generell bevollmächtigt werden,
– für einen genau umrissenen Aufgabenbereich allein Willenserklärungen abzugeben, die nur rechtliche Vorteile bringen oder
– zur Abgabe verpflichtender Erklärungen innerhalb eines festgelegten Budgets.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Leitung des Verbandes und die Führung seiner Geschäfte. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
– Die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
– Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung.
– Die Erstellung des Jahresberichtes.
– Die Einberufung einer Mitgliederversammlung.
– Die Überprüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie deren Ausführung.
– Die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
– Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

§ 14 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfung erfolgt ausschließlich durch einen unabhängigen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
(2) Der Kassenprüfer muss dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich berichten.

§ 15 Auflösung
(1) Der MOBA kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Im Falle seiner Auflösung geht das gesamte Verbandsvermögen an das Museum für Verkehr und Technik (MVT) in Berlin zur Verwendung für die Zwecke des MVT.
(3) Wird die Auflösung beschlossen, hat die Mitgliederversammlung unmittelbar anschließend mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Sie haben die Auflösung ordnungsgemäß, insbesondere nach den in der Satzung getroffenen Bestimmungen durchzuführen.

§ 16 Die Verbandsordnungsgewalt
(1) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen:
– die Bestimmungen dieser Satzung,
– die in der Satzung bestimmten Verbandszwecke,
– Anordnungen der Verbandsorgane
ist der geschäftsführende Vorstand des Verbandes berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen über die entsprechenden Mitglieder zu verhängen:
– Verwarnung,
– Sperre von der Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes bis zur Dauer von einem Jahr,
– Bestimmung des Ruhens der Wählbarkeit für Ämter im MOBA,
– Aberkennung der Fähigkeit ein Amt im MOBA zu bekleiden,
– Ausschluss aus dem MOBA.
(2) Jeder Ordnungsbescheid ist dem betreffenden Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Die Vorschrift über den Ausschluss eines Mitgliedes findet für die Ordnungsmaßnahmen entsprechende Anwendung.

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten irgendwelche Regelungen oder Absätze dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Festlegungen nicht berührt; die Satzung behält damit ihre Gültigkeit.
Redaktionelle Änderungen, die durch gesetzliche Vorgaben oder gerichtliche Auflagen notwendig werden, kann der geschäftsführende Vorstand auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder sind davon aber in geeigneter Weise zu informieren.