Präambel
Die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands dient dem Wohl des Verbandes und seiner Mitglieder.
Der geschäftsführende Vorstand versteht sich als kollegiales und demokratisches Gremium.
Seine Mitglieder verpflichten sich zu Offenheit, Transparenz und gegenseitigem Vertrauen.
Persönliche Interessen und Ziele der Vorstandsmitglieder sind den Verbandszielen unterzuordnen.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes verpflichten sich zur Verschwiegenheit über Verbandsinterna gegenüber Dritten.

§ 1 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende repräsentiert den MOBA zusammen mit den stellvertretenden Vorsitzenden nach innen und außen und koordiniert die Verbandsarbeit.
(2) Ihm obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes unter Zuhilfenahme anderer Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen.
(4) Der Vorsitzende teilt den Bewerbern die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft im Verband mit und sorgt für die Weiterleitung der Daten an die entsprechenden Vorstandsmitglieder. Er verwaltet und pflegt die Mitgliederdatei.
(5) Der Vorsitzende ist neben dem Beauftragten für Messen und Marketing alleiniger Gesprächspartner der Messegesellschaften, der Verbände und der Industrie. Nach Absprache können die Aufgaben im Einzelfall durch andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes wahrgenommen werden.

§ 2 Stellvertretender Vorsitzender
(1) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Vorsitzende kann im Einzelfall einen anderen Stellvertreter bestimmen oder eine Reihenfolge der Stellvertretung festlegen.

(2) Der stellvertretende Vorsitzenden ist vorrangig für die Betreuung der Vereine, Einzel- und Familienmitglieder verantwortlich. Er ist neben dem Vorsitzenden für die Koordination der Regionalbeauftragten verantwortlich. Weiterhin unterstützt er den Vorsitzenden im Bereich der Mitgliederverwaltung. Er fertigt für die letzte Vorstandssitzung des Kalenderjahres eine Zusammenstellung der Jubiläen von Vereinen und Fördermitgliedern, spezieller Anlässe, oder besonderer Großereignisse und erstellt die entsprechenden Urkunden.

§ 3 Kassierer
Dem Kassierer obliegt die Verwaltung der Finanzen, die Buchführung sowie die Erledigung und Überwachung der anfallenden Verbandsgeschäfte. Er ist gemeinsam mit dem Beauftragten für Messen und Marketing für den Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres für die Mitgliederversammlung, die Veranlassung und Erstellung eines jährlichen Prüfberichts durch einen unabhängigen Steuerberater und die Vorstellung von Projekten zuständig. Die Federführung liegt beim Kassierer.

§ 4 Schriftführer
(1) Der Schriftführer erledigt in Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern den Schriftverkehr und ist für die Protokollierung der Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlung zuständig.
(2) Er fertigt für die letzte Vorstandssitzung des Kalenderjahres eine Zusammenstellung der Jubiläum von Vereinen, spezieller Anlässe, oder besonderer Großereignisse und erstellt die entsprechenden Urkunden.

§ 5 Beauftragte
(1) Den Kreis der Beauftragten bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
(2) Beauftragte erledigen die ihnen speziell übertragenen Aufgaben in enger Zusammenarbeit und Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand. Grundlegende Fragestellungen oder Aufgaben überschneidende Themen werden im geschäftsführenden Vorstand diskutiert und mehrheitlich entschieden.
(3) Beauftragte werden bestimmt für die Bereiche
– Öffentlichkeitsarbeit
– Messen und Marketing
– Jugend
(4) Darüber hinaus werden Regionalbeauftragte bestimmt.

§ 6 Aufgaben und Befugnisse
(1) Ergänzend zu den Regelungen der Satzung und der §§ 1 – 5 der Geschäftsordnung kann der geschäftsführende Vorstand über die Beauftragung hinaus Personen Aufgaben zur Erledigung übertragen.
(2) Weitergehende Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen können durch Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.
(3) Die Bereiche Messen und Fördermitglieder sind ausschließliche Aufgabe des Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende kann eigene Aufgaben und Befugnisse auf Vorstandsmitglieder delegieren oder Vorstandsmitglieder zur Entlastung einbinden.

§ 7 Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mindestens jedoch viermal im Jahr.
(2) Der Vorsitzende lädt in Abstimmung mit den anderen Vorstandsmitgliedern zur Vorstandssitzung ein. Die Einladung zur Sitzung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Beginns schriftlich erfolgen. Es kann auch per Telefax oder per Mail eingeladen werden, in dringenden Fällen auch fernmündlich.
(3) Beauftragte können bei Bedarf zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes eingeladen werden.
(4) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
(5) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch dann keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung erkennen lassen muss. Insbesondere muss sie Sitzungsteilnehmer, Anträge und Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied in einer Ausfertigung zuzusenden. Wird gegen die Fassung binnen 14 Tagen nach Zusendung Einspruch erhoben, so ist hierüber in der nächsten Sitzung Beschluss zu fassen.

§ 8 Eilentscheidungen
Der geschäftsführende Vorstand kann in dringenden Fällen schriftlich per Telefax oder per Mail auch ohne Sitzung abstimmen. Widersprechen zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der schriftlichen Abstimmung, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

§ 9 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung lässt erkennen, wer einen Tagesordnungspunkt angemeldet hat.
(2) Als dauernder Tagesordnungspunkt der Vorstandssitzungen wird „Neuanträge Verbandsaufnahme“ und „Bericht aus den Geschäftsstellen“ zur jeweiligen Information des Vorstandes aufgenommen. Zu den Berichten gehören auch Finanzdaten bzw. Informationen zu Messen.
(3) Bei Bedarf können Punkte im Einzelfall in einen nichtöffentlichen Teil des Protokolls verwiesen werden (Beschränkung der Information auf den geschäftsführenden Vorstand).
(4) Bei Nichtteilnahme/Verhinderung erfolgt ein schriftlicher Bericht zur Tagesordnung. Berichte und Mitteilungen werden mit der Einladung versandt, ebenso Begründungen und Inhalte zu treffender Beschlüsse.

§ 10 Laufende Abstimmung
Der Vorsitzende und der Kassierer tauschen sich laufend über verpflichtende Erklärungen und Finanzdaten aus, der Rest des geschäftsführenden Vorstandes wird auf der folgenden VS informiert.
Der Vorsitzende und der Kassierer haben jeweils Zugriff auf die Verbandskonten.

 

 

Stand 23.08.2023