Hier die Beitragsordnung als Download.

 

§ 1 Mitgliedsbeiträge

Der von den Mitgliedern an den MOBA zu zahlende Jahresbeitrag ist wie folgt festgesetzt:
– Für Vereine beträgt der Mindestbeitrag 117,50 €.
Vereine mit einem Anteil von mindestens 50% Mitglieder unter 21 Jahren und Schulen zahlen einen Mindestbeitrag von 81,50 €.
Der Mindestbeitrag beinhaltet den Beitrag für bis zu 15 Mitglieder (Mindestmitgliederzahl). Ab dem 16. Mitglied sind pro weiterem Mitglied 2.50 € zusätzlich zu zahlen.
– Für Einzelmitglieder je Person ein Beitrag von 70,– €.
– Für Familienmitglieder je Familie ein Beitrag von 85,– €.
Für Fördermitglieder ist je förderndes Mitglied ein Mindestbeitrag von Euro 260,– zu zahlen, darüber hinausgehende Summen werden mit dem geschäftsführenden Vorstand des MOBA vereinbart.
– Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.

§ 2 Vereinsbeiträge

Für die Beitragszahlung der Mitgliedsvereine ist die Zahl der mit Stichtag 1. Januar jeden Jahres gemeldeten Vereinsmitglieder maßgebend. Ist bis zum 31. Januar des Jahres keine Mitgliedermeldung erfolgt, wird der Mitgliedsbeitrag mit einem Zuschlag von 20,- € belegt.

Der Versand von Jahreswagen – auf Wunsch oder bei Nichtabholung bis Jahresende – erfolgt kostenpflichtig. Die Versandkosten betragen 10,-€. Auf den Versand des Jahreswagens kann seitens des Mitglieds verzichtet werden. Damit erlischt auch der Anspruch auf den Jahreswagen.

§ 3 Fälligkeit

Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden mit Zugang der Rechnung, spätestens zum in der Rechnung genannten Termin fällig. Die Rechnung gilt mit dem auf die Absendung (Poststempel/Mailsendeliste) folgenden Werktags als zugegangen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang, bei einem in der Rechnung genannten Fälligkeitstermin 30 Tage nach Fälligkeit tritt Verzug ein. Mit Eintritt des Verzuges sind die säumigen Mitglieder schriftlich zu mahnen.

§ 4 Verzug

Die Kosten der Mahnungen werden den Mitgliedern in Rechnung gestellt. Für die erste Mahnung sind dies 3.– €, für die jede weitere Mahnung 6.– €. Ist die Forderung weiterhin offen, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Die Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. Außerdem kann das Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, wodurch aber die Forderungen nicht erlöschen.

§ 5 Gültigkeit

Diese Beitragsordnung tritt am 01.10.2023 in Kraft und hat bis zum 31.12.2024 Gültigkeit. Die Gültigkeit verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern die Mitgliederversammlung keine neue Beitragsordnung beschließt.

 

Stand 16.09.2023