Hier die Schulgesetze der Länder bzw. Auszüge daraus, die für Arbeitsgemeinschaften bzw. SchulAGs gelten.

Stand der Veröffentlichung: 01.02.2023

 

Baden-Württemberg

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

§ 47
Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:

6. Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,

Bayern

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Art. 2 Aufgaben der Schulen


(5) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. Die Öffnung erfolgt durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung.

Berlin

Schulgesetz Berlin (SchulG)

§ 5 Öffnung der Schulen, Kooperationen

(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld.
Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie mit außerschulischen Einrichtungen, Vereinen, Projekten, Initiativen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich positiv auf die Lebenssituation und auf die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler auswirkt.
(2) Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde insbesondere Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen, den Jugendkunstschulen, den Jugendverkehrsschulen, den Gartenarbeitsschulen sowie Kunst- und Kultur-, Sport- und anderen Vereinen oder Initiativen schließen.
Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und anderen Einrichtungen, die berufs- oder arbeitsrelevante Angebote machen.
(3) Die Schulen können ihren Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen.
Insbesondere stellen sie Trägern der Jugendhilfe ihre Räumlichkeiten und technischen Ausstattungen im Benehmen mit dem Schulträger entgeltfrei zur Verfügung, wenn eine Kooperation besteht oder dies durch den Schulträger oder eine von ihm beauftragte Stelle außerhalb der Nutzung durch die Schule selbst genehmigt wird.
(4) Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 4 sollen die Schulen mit anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren; § 19 Absatz 6 bleibt unberührt.
(5) Zur Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang von der Schule in Ausbildung oder Studium sind Schulen zur Kooperation mit den Trägern der beruflichen Bildung, den Hochschulen und den Sozialleistungsträgern verpflichtet.

Brandenburg

Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)

§ 91 Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über


10. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und

Bremen

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

§ 4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens


(6) Die Schule ist Teil des öffentlichen Lebens ihrer Region und prägt deren soziales und kulturelles Bild mit Sie ist offen für außerschulische, insbesondere regionale Initiativen und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihnen mit. Ihre Unterrichtsinhalte sollen regionale Belange berücksichtigen. Alle Beteiligten sollen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten, dass die Schule ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht wird.

Hamburg

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)

§ 53 Entscheidungsrechte
(4) Die Schulleitung unterrichtet die Schulkonferenz insbesondere über die Verwendung der Haushalts-, Personal- und Sachmittel, die Ergebnisse der Schulinspektionen (§ 85 Absatz 3) und der Evaluationen nach § 100 sowie das Fortbildungsprogramm für das schulische Personal. Die Schulkonferenz entscheidet über

11. die Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote,

Hessen

Hessisches Schulgesetz (HSchG)

§ 16 Öffnung der Schule

(1) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern.
(2) Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Berufliche Schulen sollen mit Trägern der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten.
(3) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Abs. 2 können in die Angebote nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit schließen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land und den Schulträger können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten Personen im Unterricht und an Angeboten der Schule ist möglich. Die Grundsätze der Mitwirkung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der Konferenzen der Lehrkräfte. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Richtlinien.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V)

§ 40 Öffnung der Schule

(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem gesellschaftlichen Umfeld. Dazu arbeiten sie zum Beispiel mit anderen Schulen, mit außerschulischen Einrichtungen des öffentlichen und des privaten Rechts und Personen zusammen, deren Tätigkeiten die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages befördern.
(2) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den Unterricht einbezogen werden.
(3) Die Schule kann im Unterricht und bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung unter Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer einsetzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit besteht nicht.

Niedersachsen

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 81 Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften
(1) Schülerrat und Klassenschülerschaften können eigene Veranstaltungen durchführen und Schülerarbeitsgemeinschaften einrichten. Ihnen kann mit ihrer Zustimmung auch die Verwaltung schulischer Einrichtungen übertragen werden.
(2) Die Schulleitung ist über die Veranstaltungen und die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften vorher zu unterrichten. Die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule ist zu gestatten; Zeitpunkt, Art und Dauer der Benutzung sind mit der Schulleitung abzustimmen. Die Schulleitung kann Auflagen machen oder die Benutzung verbieten, wenn der Bildungsauftrag der Schule (§ 2) oder die Erhaltung der Sicherheit es erfordert. Gegen ein Verbot oder eine Auflage nach Satz 3 kann bei der Schule Beschwerde eingelegt werden.
(3) Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt.

Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG)

§ 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen.
(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen, und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben.
(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz.

Rheinland-Pfalz

Schulgesetz (SchulG)

Saarland

Allgemeine Schulordnung (ASchO)

§ 13 Schülervereinigungen, Schulzeitung, Schülerzeitungen

(1) Die Schüler können mit Zustimmung des Schulleiters Arbeitsgemeinschaften, Spielgruppen und Schülervereinigungen bilden, denen Schulräume nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Bildung und Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule ist unzulässig.

Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

Sachsen-Anhalt

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)

§ 12 Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts

(1) Bei Bedarf können Grundschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien als Ganztagsschulen organisiert werden. Die Gestaltung als Ganztagsschule setzt ein pädagogisches Konzept für eine ganztägige Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule voraus. Über dieses pädagogische Konzept entscheidet die Gesamtkonferenz. Die Gestaltung als Ganztagsschule kann sich auch auf einzelne Schuljahrgänge beschränken. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.
(2) An allen Schulen sollen Bildungs- und Freizeitangebote außerhalb des Unterrichts gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.

Schleswig-Holstein

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG)

§ 6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote

(1) Soweit nicht für einzelne Schularten durch Rechtsvorschrift abweichend bestimmt, entscheiden die Schulträger der allgemein bildenden Schulen und Förderzentren, ob diese als Ganztagsschulen in offener oder in gebundener Form geführt werden. Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und weitere schulische Veranstaltungen zu einer pädagogischen Einheit, die mindestens an drei Wochentagen jeweils sieben Zeitstunden umfasst. Die Entscheidung des Schulträgers über die Einführung der Ganztagsschule bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung regeln, in welchen Fällen berufsbildende Schulen als Ganztagsschulen gelten.
(2) Offene Ganztagsschulen bieten ergänzend zum planmäßigen Unterricht weitere schulische Veranstaltungen, für die sich Schülerinnen und Schüler freiwillig zur verbindlichen Teilnahme anmelden können. Die Schule kann die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich erklären.
(3) Ganztagsschulen in gebundener Form bieten am Vor- und Nachmittag lehrplanmäßigen Unterricht sowie ihn ergänzende schulische Veranstaltungen. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Schule kann darüber hinaus weitere schulische Veranstaltungen ohne Teilnahmeverpflichtung anbieten.

Thüringen

Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)

§ 38 Schulkonferenz

(5) Die Schulkonferenz entscheidet über

8. das außerunterrichtliche Angebot der Schule im Rahmen der an der Schule gegebenen personellen und sächlichen Voraussetzungen,
9. die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung von Schule gegenüber ihrem sozialen Umfeld und unter Berücksichtigung der gegebenen sächlichen Voraussetzungen,
10. die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,

13. die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule,